Die TPD2 in Deutsch-e-land

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Und nun passiert es auch in Deutschland. Am Freitag, den 20. Mai 2016, tritt das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzeugnisG) und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzeugnisV) in Kraft. Beide Vorschriften dienen der Umsetzung der TPD2 in deutsches Recht.

Es gibt inzwischen gefühlte 100.000 Seiten im Internet, wo man nachlesen kann, was sich denn ab dem 20.05.2016 ändert, aber trotzdem schreiben auch wir darüber, damit wir in dieser Hinsicht „vollständig“ sind (siehe a1,a2,a3).

Was ändert sich also für den Kunden ab dem 20.05.2016?

Quasi nichts, außer, dass die Verfügbarkeit gewisser Produkte nach und nach abnehmen wird, dass Shops verschwinden, dass es bald keine wirklichen Innovationen im Bereich der Hardware geben wird und dass man kaum noch Informationen über E-Dampf-Geräte, Liquids oder Zubehör finden kann.

Und was ändert sich für Hersteller und Händler?

Erstmal auch noch nicht so viel… es wird aber mehr und ab dem 20.05.2017 kommt der große Schnitt!

Ich zähle nochmal auf (bitte beachten, dass dies alles Regelungen sind, die den Handel und die Industrie betreffen):

  • Was wird reguliert? Es werden u. a. die E-Dampfen (in der TPD2 und im Gesetz konsequent als „elektronische Zigaretten“ bezeichnet) reguliert. Reguliert werden ausschließlich Herstellung, Aufmachung und Verkauf.
  • Reguliert werden „elektronische Zigaretten“ und „Nachfüllbehälter“, sowie „nikotinhaltige Flüssigkeiten“ und deren „Inhaltsstoffe“.
    • „Elektronische Zigaretten“ sind nach der Definition der TPD2 (auf die das TabakerzeugnisG verweist) solche Geräte, die zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes verwendet werden können, aber auch jeder Bestandteil eines solchen Gerätes – unabhängig, ob es auch wirklich einzeln betrachtet wird. Bestandteile sind Einzelteile, die zum Zweck der Verwendung in einer E-Dampfe auf dem Markt sind. Einzelteile hingegen, die eigentlich einem anderen Zweck dienen und für den Einsatz beim E-Dampfen „missbraucht“ werden, sind nicht betroffen.
    • Ein „Nachfüllbehälter“ (im Sinne des Gesetzes) wird ausschließlich durch die Eigenschaft des Inhalts (nikotinhaltige Flüssigkeit, die zum Nachfüllen einer „elektronischen Zigarette“ verwendet werden kann) definiert. Also jeder Behälter, der mit nikotinhaltiger Flüssigkeit gefüllt ist, die man in eine Dampfe kippen kann.
  • „Nachfüllbehälter“ dürfen ein maximales Volumen von 10 ml haben.
  • Es wird festgelegt, dass „elektronische Einwegzigaretten“ (das sind befüllte Dampfen, die nicht nachgefüllt werden können… deshalb „Einweg“) und „Einwegkartuschen“ (das sind befüllte Tanks, die nicht nachgefüllt werden können… deshalb „Einweg“) lediglich ein Füllvolumen von max. 2 ml haben dürfen. Was unbefüllt angeboten wird oder nachfüllbar ist, unterliegt dieser Volumenbegrenzung nicht.
  • Die Inhaltsstoffe von Liquids (und Basen) werden reguliert und beschränkt. Hohe Reinheit ist vorgeschrieben und ein Minimum an Verunreinigungen. Außerdem ist die Nikotinkonzentration auf 20 mg/ml begrenzt.
    Es dürfen nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die sowohl in erhitztem als auch in unerhitzem Zustand kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
  • Beipackzettel, Beschriftung mit Warnhinweisen und allgemeine Aufmachung und Gestaltung von Verpackungen der „elektronischen Zigarette“ und der „Nachfüllbehälter“ werden ebenfalls vorgeschrieben. Gemäß TabakerzeugnisV muss der Satz „Dieses
    Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ auf der Umverpackung des Produktes stehen.
  • Werbung wird verboten! Die Regelung verbietet dem Handel außerdem mitzuteilen bzw. zu behaupten, ihr Produkt sei weniger schädlich als das Tabakrauchen und untersagt „werbliche Informationen in Bezug auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen“ mitzuteilen. Insgesamt dürfen die Verpackungen und Objekte keine „werblichen Informationen“ aufweisen.Jegliche Hörfunkwerbung, Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft und das Sponsoring sind ebenfalls untersagt. Das bedeutet, dass keine konkrete Werbung für ein Produkt platziert werden darf. Annoncen, Bannerwerbung, Werbeplakate, Werbefilme sind nicht erlaubt. Das Präsentieren oder Reviewen von Produkten bei gesponserten „Veranstaltungen“ ist auch nicht mehr erlaubt. Wenn man also auf einer „Veranstaltung“ (dieser Begriff ist weit gefasst und kann auch auf Blogs, Foren, Videokanäle etc. zutreffen) ein Produkt „intensiv“ zeigt (Schleichwerbung) oder gar testet und vorstellt und man hat entweder das Gerät selbst vom Hersteller / Händler kostenlos zu Verfügung gestellt bekommen bzw. man erhält ansonsten eine Vergütung, dann verstößt der Händler / Hersteller gegen die Bestimmung. Das allerdings nur, wenn er sich aus der „Präsentation“ eine verkaufsfördernde Wirkung verspricht. Das Gegenteil wird aber vom Hersteller / Händler schwer nachzuweisen sein.Präsentiert oder reviewt man ein Produkt, das man selbst erworben hat und erhält auch keine Vergütung durch Händler oder Hersteller, so bleibt das erlaubt. Es bleibt auch erlaubt, zu sagen, wo man das Produkt erwerben kann und Links dazu anzubieten. Es muss nur sichergestellt sein, dass man dies eben nicht im Auftrag des Händlers oder Herstellers tut.Im privaten Bereich ist der Austausch über Produkte und auch das Verbreiten von Einkauftipps incl. Links weiterhin erlaubt. Damit kann man auch weiter in Foren, sozialen Netzwerken, Blogs etc.  über Produkte, eigene Erfahrungen und Bezugsquellen schreiben.
  • Produkte, die in den Verkehr gebracht werden sollen, müssen künftig sechs Monate im Voraus angemeldet, also genehmigt werden. Vermutlich weil die zuständige Behörde noch etwas Zeit für die organisatorische Vorbereitung und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Maßstäbe für eine Zulassung erarbeiten bzw. einarbeiten muss, wurden für die E-Dampf-Produkte Übergangsfristen festgelegt. Endgültig greifen die genannten Vorschriften also erst ab dem 20. Mai 2017. Allerdings gilt dies nur für Produkte, nicht jedoch für Wirtschaftsaktionen wie Werbung bzw. Sponsoring. Für Werbung ist am 20.05.2016 Schluss, bei Hard- und Software gibt es eine „Schonfrist“ bis 2017.Es bleibt bis Mai 2017 erlaubt, „elektronische Zigaretten“ oder „Nachfüllbehälter“ in den Verkehr zu bringen bzw. im Verkehr zu lassen. Allerdings müssen diese Produkte trotzdem den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Diese quasi anmelde- und prüfungsfreie Zeit hat einen Stichtag, nämlich den 20. November 2016. Was also  vor dem 20.05.2016 auf dem Markt war, darf bis zum 20.05.2017 weiter verkauft werden. Was zwischen dem 20.05.2016 und dem 20.11.2016 neu auf den Markt kam, darf ebenfalls ohne Anmeldung und Zulassung bis zum 20.05.2017 verkauft werden. Allerdings (das ist eine nicht belanglose Einschränkung) muss alles, was in diesem Zeitfenster neu auf den Markt kommt, schon den Vorschriften des Gesetzes genügen, also TPD2-konform sein.
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13 Kommentare

  1. Schwachsinn
    Zitat:“Die Regelung verbietet dem Handel außerdem mitzuteilen bzw. zu behaupten, ihr Produkt sei weniger schädlich als das Tabakrauchen“ das bezieht sich nur darauf das es verboten ist das eine Tabak Zigarette (z.B. mit Menthol) unschädlicher ist als eine andere Tabak Zigarette und hat mit den e-Zigaretten nichts zu tun.

    1. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

      Das steht explizit so in § 18 Absatz 2 TabakerzeugnisG. Dort allerdings bezieht es sich nur auf Tabakerzeugnisse… soweit wäre „Schwachsinn“ gerechtfertigt.

      Aaaber: in § 18 Absatz 4 steht „Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten die Verbote der Absätze 2 und 3 mit Ausnahme der Informationen über die Aromastoffe und den Nikotingehalt entsprechend.“

      Das bedeutet, dass das Wörtchen „Tabakerzeugnis“ wird ind diesem Sinne damit quasi durch „elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter“ ersetzt.

      In Absatz 2 Nummer 2 steht nun

      „Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,…

      2. wenn der Eindruck erweckt wird, dass ein Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder auf die Reduzierung schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele…“

      also durch Absatz 4 quasi

      „2. wenn der Eindruck erweckt wird, dass eine elektronische Zigarette und Nachfüllbehälter weniger schädlich als andere sei oder auf die Reduzierung schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele…“

      …Schwachsinn? Ja, aber höchstens Schwachsinn des Gesetzgebers. 😉

  2. Auch hier möchte ich eben noch erwähnen, das es in Deutschland ein so genanntes Rückwirkungsverbot gibt. Es müssen also NICHT alle Beiträge und Videos gelöscht werden.

    Diese Reaktion mancher Leute finde ich sehr schade!

    1. Genau das habe ich auch schon mehrfach erwähnt… z. B. auch in der DDP. Es wird entweder nicht verstanden oder es stört dabei die „Alukappe“. 😉 😀

  3. Es wird immer von nikotinhaltiger Flüssigkeit gesprochen. Also dürfte doch eigentlich die Basis ohne Nikotin nicht unter die 10ml Vorschrift fallen oder ?

    1. Richtig! Selbst mit der anstehenden Änderung des TabakerzG, mit der nikotinfreie Produkte mit einbezogen werden, bezieht sich das nicht auf nikotinfreie Nachfüllflüssigkeiten. Base und Liquids ohne Nikotin fallen nicht unter die 10-ml-Regelung.

      1. Die Regelungen sind schon nicht schlecht. Bei einigen muss ich mir schon am kopf fassen.
        Das nicht geworben werden das E-Zigaretten gesündern sind. Den das ist definitiv der Fall, das heißt aber nicht das die bedenkenlos sind.
        Nur das halt das die giftigen Stoffe die bei der Direkt Verbrennung entstehen bei der E-Zigaretten nicht bestehen. Genau das ist der Gesundheit förderliche Aspekt.

        Jeder hat seine Hobbys und Vorlieben. Und wenn wirklich alles nur auf die Gesundheit gespielt wird.
        Könnte ja garnichts mehr gemacht werden das Spaß macht. Dann müsste auch das Boxen, die ganzen Adrenalin Sportarten die auch gewisse Risiken haben, nämlich Verboten werden.

        Aber zum Glück das ich nur Nikotinfreie Liquids Rauche. 🙂

  4. Was ich bis jetzt leider niergens lesen konnte, dürfen Händler für ihren Offline Shop Werben?
    Also nur Imagewerbung keine Werbung für Produkte.

    1. Das ist ein „heikles“ Thema. Grundsätzlich bewerte ich das Werbeverbot aus § 19 Abs 1-3 TabakerzG so, dass es um die direkte Werbung für „elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter“ geht, also um spezielle Produkte. Damit wäre die Werbung für einen Shop (egal, ob Online- oder Offlineshop) nicht von dem Verbot betroffen. Man findet auch noch etliche solcher „Werbebanner“ für Shops an sich (nicht jedoch für einzelne Produkte aus deren Portfolio) und mir ist keine Verfolgung oder Abmahnung dagegen bekannt (und da wäre schon was passiert). Nach meiner Einschätzung ist diese „Imagewerbung“ weiterhin möglich. Letztlich kann es aber trotzdem dazu kommen, dass ein Werbender (und auch der, der die Plattform für die Werbung zur Verfügung stellt) einmal deswegen belangt wird und dann ein Gericht die Angelegenheit klärt. Ich schätze aber, dass auch Gerichte die Sache so sehen, wie ich sie bewerte.

      Was unter die Regelung von § 19 Abs. 5 TabakerzG fällt (Veranstaltung/Aktivität)… da wird das wohl eher problematisch, weil hier auch schon die indirekte Wirkung der Verkaufsförderung ausreicht.

    1. Betroffen wären auch hier Hersteller oder Händler / Importeure, die einen Stammtisch (sofern er bestimmte Voraussetzungen erfüllt) nicht sponsern dürfen.

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