Erste Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes…

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…ist schon fast in trockenen Tüchern.

Heimlich, still und leise wurde die Drucksache 229/16 (Entwurf des ersten Änderungsgesetzes zum TabakerzeugnisG) geschrieben, an den Bundesrat übersandt und steht zum Beschluss an.

Mit diesem Änderungsgesetz stehen einige nicht unbedeutende Ergänzungen vor der Tür. So werden die Regelungen zur „elektronischen Zigarette“ auch auf nikotinfreie „elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter“ ausgedehnt. Alles, was bisher ausschließlich für nikotinhaltige Produkte galt, wird dann auch für nikotinfreie Produkte gleichermaßen gültig. Begründung hierzu sind die Erkenntnisse des BfR (Bundesamt für Risikobewertung), dass auch der Dampf von nikotinfreien E-Dampfgeräten gesundheitsschädliche Substanzen enthalten soll. Es werden in der Begründung genau die Stoffe aufgezählt die bei fehlerhaft durchgeführten Untersuchungen mit überhitzten Geräten im Dampf feststellbar waren.

Außerdem wird das Gesetz in Hinsicht auf Außenwerbung ergänzt. Plakate und andere Werbung mit Außenwirkung wird nun ebenfalls verboten. Dazu gibt es allerdings eine Übergangsfrist bis 2020.

Auch für Kinowerbung werden die Beschränkungen (Altersfreigabe 18+) auf „elektronische Zigaretten“ (und natürlich auch die nikotinfreien) ausgedehnt.

 


http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0229-16.pdf

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/740/74009.html

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0201-0300/0229-16.html


Danke für die Hinweise von ChrisLa aus der Dampferzuflucht bezüglich einiger inhaltlicher Fehler. Einige Änderungen beziehen sich nicht auf nikotinfreie Produkte (§ 14 Abs. 1). Das kommt davon, wenn man ein Dokument nicht herunterlädt und abarbeitet, sondern online parallel liest. 😉

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5 Kommentare

  1. Ich frag mich immer wieder, wie es möglich werden konnte, in einem demokratischen ?? freiheitlichen ?? Rechtsstaat ?? Gesetze zu beschließen, die auf der Unwahrheit basieren.
    Ich war so naiv, zu denken, dazu bräuchte es eine korrupte Bananenrepublik. :wand1:

  2. Es geht nur um entgangene Steuern der EU-Staaten, eine jammernde Pharma- und Tabakindustrie, die Ihre Umsätze schwinden sieht. Leider wissen die Protagonisten nur zu gut, was sie tun, wenn es um Geld und Macht geht.
    Stutzig macht mich nur, dass die Journaille Print (Spiegel, SZ, Tagesspiegel) Äther (Arte – offentlich-rechtlicher Spartensender) plötzlich teilweise umschwenken.
    Da dürfen wir gespannt sein, was uns noch erwartet.

  3. Das mit den Gebinden von 10ml stimmt nicht, da hier die nikotinfreien Basen und Liquids sogar explizit ausgenommen werden.

    Zitat aus dem Gesetzentwurf:

    „Zu Buchstabe a
    Es wird klargestellt, dass die Vorschrift des § 14 Absatz 1 TabakerzG nur für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gilt. Absatz 1 setzt die Vorgaben des Artikels 20 Absatz 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/40/EU um. Demnach dürfen nikotinhaltige Flüssigkeiten einen Nikotingehalt von maximal 20 mg/ml haben. Außerdem werden Höchstvolumina für Nachfüllbehälter und elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen festgelegt. Eine Anwendung dieser Regelung auch auf nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ist deshalb nicht möglich bzw. nicht erforderlich.“

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