Seit 20. Mai 2017 ist die TPD2 vollständig in Kraft. Seit 20. November 2016 bereits müssen Geräte, die neu auf den Markt eingeführt werden, 6 Monate vorher angemeldet werden.
Aber was bedeutet das?
Nun die Registrierung selbst ist gar keine so große Hexerei.
Auf https://ec.europa.eu/health/euceg/introduction_de findet man die Anleitung. Als erstes muss man als Hersteller bzw. Importeur eine Submitter ID beantragen.
Dann kann man sich das XML Tool herunterladen, mit dem man einzelne Produkte anmeldet.
Jetzt wird’s bereits tricky, denn welche Informationen man übermitteln muss hängt vom jeweiligen Land ab, will man also für mehrere EU-Länder anmelden, sind dies sehr umfangreiche Informationen.
Für Österreich sind dies laut Gesetz folgende:
Je nachdem, ob es sich bei dem Erzeugnis um eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter handelt, muss die Meldung die folgenden Angaben enthalten:
1. |
den Namen und die Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union und gegebenenfalls der Importeurin bzw. des Importeurs, die bzw. der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt, |
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2. |
eine Liste aller Inhaltsstoffe, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und aller Emissionen, die durch den Gebrauch des Erzeugnisses verursacht werden, nach Markennamen und Art, einschließlich der jeweiligen Mengen, |
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3. |
toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe und Emissionen des Erzeugnisses, einschließlich jener, die beim Erhitzen entstehen, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Inhalieren und unter Berücksichtigung insbesondere aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen, |
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4. |
bei nikotinhaltigen Erzeugnissen Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen, |
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5. |
eine Beschreibung der Bestandteile des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Öffnungs- und Nachfüllmechanismen der elektronischen Zigarette oder der Nachfüllbehälter, |
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6. |
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Information, ob dies eine Serienherstellung beinhaltet, und eine Erklärung, dass die Einhaltung der Anforderungen der §§ 10b bis 10d durch das Herstellungsverfahren gewährleistet ist, |
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7. |
eine Erklärung, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller und die Importeurin bzw. der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird. |
Für die toxikologischen Daten und Emissionen gibt es keine staatliche Stelle, man muss sich also selbst darum kümmern und die kann bei einer Fülle an Liquids und Geräten sehr teuer werden.
Und dann kommt noch der Clou, nachdem man alle Daten eingereicht hat.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann – wenn es der Auffassung ist, dass die Informationen unvollständig sind – zusätzliche Angaben zur Vervollständigung der betreffenden Informationen verlangen
Man kann also alles richtig machen und trotzdem kann das BMG noch mehr verlangen.
Und das obwohl das BMG bis heute seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt. Diese sieht folgendes vor:
Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Homepage die gemäß der Abs. 2 bis 4 erhaltenen Informationen so zu veröffentlichen, dass Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben.
Dies ist bis heute noch nicht passiert. Das BMG hat das an die AGES weitergegeben. Doch auch auf deren Seite sucht man diese Informationen vergebens.
Was man dort findet ist nur die Informationen über die Gebühren, die jährlich mit einem Selbstberechnungsformular zu ermitteln und zu bezahlen sind. Damit soll wiederum eine Prüfstelle finanziert werden, um die bereits registrierten und bereits in Verkehr befindlichen Liquids und Geräte zu prüfen. Man zahlt also dafür, dass die eigenen Produkte, mit etwas Pech, nach korrekter Registrierung und Einhaltung einer 6-monatigen Stillhaltefrist, trotzdem wieder aus dem Verkehr gezogen werden.
Dieses Gesetz bringt also keine Rechtssicherheit sondern noch mehr Verwirrung.
Niemand aus dem BMG (so ist die Vermutung) hat Zugang zu den registrierten Daten, niemand weiß, welches Gerät/Liquid wann angemeldet wurde.
Niemand weiß also, ob er ein Gerät in Österreich verkaufen darf.
Wenn man die AGES anfragt, erhält man nur die Antwort, dass man diese Information nicht erhält.
Und wenn man spezifische Fragen zur Anmeldung stellt und diese sogar an den, laut EU zuständigen österreichischen Kontakt Werner Pilz stellt, erhält man keine Antwort, nicht mal eine Eingangsbestätigung.
Es weiß also nur der Hersteller oder Importeur, der die Anmeldung gemacht hat, tatsächlich Bescheid. Aber natürlich nur über seine eigenen Produkte. Und während sich einige namhafte chinesische Hersteller zumindest die Arbeit gemacht haben, diese Informationen öffentlich zugänglich zu machen, um Händlern den direkten Einkauf einfacher zu machen, tun dies aber nicht alle und so werden viele bestimmt mit Anfragen überhäuft, weil man zwar vom BMG keine Informationen bekommt, aber sehr wohl kontrolliert und bestraft wird, wenn diese ein nicht registriertes Produkt in einem Shop finden.
Dieses Gesetz dient also dazu, kleine Unternehmer vom Markt zu drängen, denn wenn diese nur eine begrenzte Palette an registrierten Produkten anbieten können, weil sie keine Informationen haben, dann können sie nicht standhalten gegenüber großen Anbietern. Was besonders in Österreich, wo es keinen Versand gibt und nur Offliner, die die Bevölkerung versorgen, einer Prohibition gleich kommt. Im Moment ist noch Schonzeit, denn es gibt noch keine regelmäßigen Kontrollen und wenn, dann nur sehr oberflächlich. Doch schon bald werden die Kontrollen kommen und die Strafen bewegen sich zwischen 7500€ und 15000€, wie lange wird dann ein Einzelhandel überleben. Für viele kleine Shops sind die ersten 7500€ bereits der Tod.
Wir sollen uns an ein Gesetz halten, an das sich nicht mal die Gegenseite hält und manchmal frage ich mich schon. Warum eigentlich?
Quellen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010907
https://www.ages.at/service/tabak-und-verwandte-erzeugnisse/
[el5738819cd3fd9]
[el574bdaa5c353c]