Thursday for freedom – #SaveYourInternet

Ende März, Anfang April steht die Directive of the European Parliament and of the Council on Copyright in the Digital Single Market (kurz „Copyright-Richtlinie“) im EU-Parlament zur Abstimmung.

Als besonders kritisch wird Artikel 13 angesehen, weil diese Regelung letztlich Uploadfilter unumgänglich machen werden, auch wenn die CDU jetzt in einem „EU-Wahlkampfversprechen“ die Öffentlichkeit belügt und behauptet, sie könnten die Filterpflicht mit einem „genialen Trick“ umgehen.

Kommt die Richtlinie so, wie sie jetzt formuliert ist, dann kommt sie mit einer faktischen Uploadfilterpflicht, selbst wenn dieses Wort so nicht im Text steht.

Teilweise wurde nun panisch reagiert und behauptet, auch Foren oder Webseiten mit Kommentarfunktion oder die föderierten dezentralen Netzwerke (Diaspora, Friendica, Hubzilla, Mastodon…) wären davon ebenfalls betroffen. Das stimmt so aber grundsätzlich erst einmal nicht, solange die betroffenen Services oder Plattformen nicht kommerziell betrieben werden. Und kommerziell ist im Artikel 2 der Richtlinie recht eindeutig definiert… damit sind z.B. nicht Werbebanner zur Kostendämpfung bei privat Betriebenen Plattformen gemeint, sondern der eindeutig auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtete Betrieb, wobei der Gewinn durch massenweise von Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Inhalten und deren öffentlichen Zurverfügungstellung erzielt werden muss.

So, und nun wird sich mancher fragen: Was geht uns das denn an, wenn unsere Plattformen gar nicht betroffen sind?

Nun, das geht uns trotzdem ALLE an, denn die faktische Filterpflicht (die ohnehin nur für die ganz großen und finanzstarken Plattformen umsetzbar wäre) kann in Verbindung mit der geänderten Haftung (es haftet bei Copyright-Verletzungen nun nicht mehr der Nutzer, der den Inhalt hochgeladen hat, sondern der Plattformbetreiber) dazu führen, dass kleinere Plattformen ihren Betrieb einstellen, weil sie finanziell und von den Ressourcen her gar nicht in der Lage sind, solche Filter zu verwirklichen und auf der anderen Seite in Gefahr geraten, wegen Urheberrechtsverletzungen direkt haftbar gemacht zu werden. Und die „Großen“ (Facebook, YouTube, Twitter, Instagram etc.) werden ihre Filter so gestalten, dass im Zweifelsfall eher mehr geblockt wird, als zu wenig, um auch nicht in die Haftungsfalle zu geraten.

Abgesehen davon fehlt solchen Filtern eine wichtige Eigenschaft: ein Gehirn! KI (= künstliche Idiotie oder auch VD = virtuelle Dummheit) erkennt nämlich eben nicht, ob der Uploader nicht doch das Recht zum Hochladen hat, wenn es sich z.B. um Parodien usw. handelt.

Aber die Richtlinie birgt noch ganz andere Gefahren für ein weiterhin freies Internet:

Die Einführung von Uploadfiltern ist quasi ein Türöffner für spätere weitergehende Einschränkungen der Freiheit und Zensur. Das erlebt man immer wieder… so wurden etliche Gesetze, die die Privatsphäre einschränken, zunächst mit dem Argument, es diene ja nur dem Kampf gegen Terrorismus, eingeführt… und inzwischen wurden diese Vorschriften derart erweitert, dass sie auch bei anderen Straftaten bis ganz nah an die „Alltagskriminalität“ heranreichen.

Die Basis ist der kleine Finger, und irgendwann reißen sie einem den ganzen Arm ab.

Deshalb darf die Richtlinie mit DIESEM Artikel 13 nicht so durchgehen, egal ob die eigene Lieblingsplattform nun davon betroffen ist, oder nicht.

Der Schutz des Urheberrechts ist absolut nötig und der Urheber eines Werkes muss auch angemessen für die Nutzung seines Werkes entlohnt werden (sofern er das möchte). Also ist eine Regulierung nicht verkehrt. Aber DIESE Richtlinie geht mit dem Werkzeug „Uploadfilter“ komplett falsch an die Sache heran und könnte in letzter Konsequenz das freie Internet und die freie Meinungsäußerung im Internet beseitigen.

Deshalb ist es wichtig, dass sich JEDER gegen den Erlass der Richtlinie in der derzeitigen Form einsetzt. Dies kann man tun, indem man

Schon für Donnerstag, den 21.03.2019, hat die Autorenschaft von Wikipedia Deutschland entschieden, den Betrieb von Wikipedia für 24 Stunden auszusetzen. Dies tun sie einerseits aus Solidarität (Wikipedia ist durch Art. 13 nämlich gar nicht unmittelbar betroffen, sondern vielmehr explizit ausgenommen), andererseits, weil auch sie die oben geschilderten Gefahren für die Freiheit um Internet sehen.

Es gibt außerdem eine Initiative „Foren gegen Upload-Filter“ in der sich inzwischen über 400 Internetforen mit mehr als 18 Millionen Mitgliedern zusammengeschlossen und einen offenen Brief an die Abgeordneten des EU-Parlaments verfasst haben.

Einige dieser Foren (ich hoffe, sehr viele) werden ihre Plattform am 21.03. ebenfalls für 24 Stunden schließen, um zu demonstrieren, wie wichtig ein freies Internet für ALLE ist.

Und wir als Redaktion der Nebelkrähe, als Team der Storysammlung ExRaucher und als ExRaucher (IG) werden ebenfalls am 21.03. unsere Plattformen (Nebelkrähe, ExRaucher,org, ExR-eport, VapeAttack-Faktencheck und die Studiendatenbank) für 24 Stunden vom Netz nehmen und stattdessen eine Informationsseite anzeigen.

Also nicht wundern, wenn Ihr unsere Seiten am Donnerstag nicht erreichen könnt. Lest Euch einfach den Text durch UND WERDET AKTIV!

Ab Freitag sind wir dann wieder für Euch da.

Redaktion Nebelkrähe
Team ExRaucher
ExRaucher (IG)


Hier einmal der aktuelle Entwurf von Art. 2 und Art. 13 inkl. Übersetzung:

Article 2
Definitions


(5) ‚online content sharing service provider‘ means a provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes. Providers of services such as not-for profit online encyclopedias, not-for profit educational and scientific repositories, open source software developing and sharing platforms, electronic communication service providers as defined in Directive 2018/1972 establishing the European Communications Code, online marketplaces and business-to business cloud services and cloud services which allow users to upload content for their own use shall not be considered online content sharing service providers within the meaning of this Directive.


Artikel 2
Definitionen


(5) ‚Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten‘ ist ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, dessen Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, eine große Menge urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer geschützter Gegenstände, die von seinen Nutzern hochgeladen werden, zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die er aus wirtschaftlichen Gründen organisiert und fördert. Anbieter von Diensten wie Online-Enzyklopädien ohne Erwerbszweck, Bildungseinrichtungen und wissenschaftliche Repositorien ohne Erwerbszweck, Open-Source-Software, die Plattformen entwickelt und gemeinsam nutzt, Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne der Richtlinie 2018/1972 zur Festlegung des Europäischen Kommunikationskodex, Online-Marktplätze und Business-to-Business-Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die es Nutzern ermöglichen, Inhalte für den eigenen Gebrauch hochzuladen, gelten nicht als Anbieter von Online-Content-Teilnehmern im Sinne dieser Richtlinie.

Article 13
Use of protected content by online content sharing service providers


1. Member States shall provide that an online content sharing service provider performs an act of communication to the public or an act of making available to the public for the purposes of this directive when it gives the public access to copyright protected works or other protected subject matter uploaded by its users. An online content sharing service provider shall therefore obtain an authorisation from the rightholders referred to in Article 3(1) and (2) of Directive 2001/29/EC, for instance by concluding a licencing agreement, in order to communicate or make available to the public works or other subject matter.

2. Member States shall provide that when an authorisation has been obtained, including via a licensing agreement, by an online content sharing service provider, this authorisation shall also cover acts carried out by users of the services falling within Article 3 of Directive 2001/29/EC when they are not acting on a commercial basis or their activity does not generate significant revenues.

3.When an online content sharing service provider performs an act of communication to the public or an act of making available to the public, under the conditions established under this Directive, the limitation of liability established in Article 14(1) of Directive 2000/31/EC shall not apply to the situations covered by this Article. This shall not affect the possible application of Article 14(1) of Directive 2000/31/EC to these service providers for purposes falling outside the scope of this Directive.

4. If no authorisation is granted, online content sharing service providers shall be liable for unauthorised acts of communication to the public of copyright protected works and other subject matter, unless the service providers demonstrate that they have:

(a) made best efforts to obtain an authorisation, and

(b) made, in accordance with high industry standards of professional diligence, best efforts to ensure the unavailability of specific works and other subject matter for which the rightholders have provided the service providers with the relevant and necessary information, and in any event

(c) acted expeditiously, upon receiving a sufficiently substantiated notice by the rightholders, to remove from their websites or to disable access to the notified works and subject matters, and made best efforts to prevent their future uploads in accordance with paragraph (b).

4a. In determining whether the service has complied with its obligations under paragraph 4,and in the light of the principle of proportionality the following should, among others be taken into account:

(a) the type, the audience and the size of the service and type of works or other subject matter uploaded by the users;

(b) the availability of suitable and effective means and their cost for service providers

4aa. Member States shall provide that when new online content sharing service providers whose services have been available to the public in the Union for less than three years and which have an annual turnover below EUR 10 million within the meaning of the Commission recommendation 2003/361/EC, the conditions applicable to them under the liability regime set out in paragraph 4 are limited to the compliance with the point (a)of paragraph 4 and to acting expeditiously, upon receiving a sufficiently substantiated notice, to remove the notified works and subject matters from its website or to disable access to them. Where the average number of monthly unique visitors of these service providers exceeds 5 million, calculated on the basis of the last calendar year, they shall also demonstrate that they have made best efforts to prevent further uploads of the notified works and other subject matter for which the rightholders have provided relevant and necessary information.

5. The cooperation between online content service providers and rightholders shall not result in the prevention of the availability of works or other subject matter uploaded by users which do not infringe copyright and related rights, including where such works or subject matter are covered by an exception or limitation. Member States shall ensure that users in all Member States are able to rely on the following existing exceptions and limitations when uploading and making available content generated by users on online content sharing services:

a) quotation, criticism, review,

b) use for the purpose of caricature, parody or pastiche.

7. The application of the provisions in this article shall not lead to any general monitoring obligation as defined in Article 15 of Directive 2000/31/EC. Member States shall provide that online content sharing service providers shall provide rightholders, at their request, with adequate information on the functioning of their practices with regard to the cooperation referred to in paragraph 4 and, where licensing agreements are concluded between service providers and rightholders, information on the use of content covered by the agreements.

8. Member States shall provide that an online sharing service provider puts in place an effective and expeditious complaint and redress mechanism that is available to users of the service in case of disputes over the removal of or blocking access to works or other subject matter uploaded by them. When rightholders request to remove or disable access to their specific works or other subject matter, they shall duly justify the reasons for their requests. Complaints submitted under this mechanism shall be processed without undue delay and decisions to remove or disable access to uploaded content shall be subject to human review. Member States shall also ensure that out-of-court redress mechanisms are available for the settlement of disputes. Such mechanisms shall enable disputes to be settled impartially and shall not deprive the user of the legal protection afforded by national law, without prejudice to the rights of users to have recourse to efficient judicial remedies. In particular, Member States shall ensure that users have access to a court or another relevant judicial authority to assert the use of an exception or limitation to copyright rules. This Directive shall in no way affect legitimate uses, such as uses under exceptions and limitations provided for in Union law, and shall not lead to any identification of individual users nor to the processing of their personal data, in accordance with Directive 95/46/EC, Directive 2002/58/EC and the General Data Protection Regulation. Online content sharing service providers shall inform the users in their terms and conditions about the possibility for them to use works and other subject matter under exceptions or limitations to copyright and related rights provided for in Union law.

9. As of [date of entry into force of this Directive] the Commission in cooperation with the Member States shall organise stakeholder dialogues to discuss best practices for the cooperation between the online content sharing service providers and rightholders. The Commission shall, in consultation with online content sharing service providers, rightholders, users associations and other relevant stakeholders and taking into account the results of the stakeholder dialogues, issue guidance on the application of Article 13 in particular regarding cooperation referred to in paragraph 4. When discussing the best practices, special account shall be taken, among others of the need to balance fundamental rights and the use of exceptions and limitations. For the purpose of this stakeholders dialogue, users associations shall have access to adequate information from online content sharing service providers on the functioning of their practices with regard to in paragraph 4.


Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten


1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten eine öffentliche Kommunikation oder eine öffentliche Zugänglichmachung für die Zwecke dieser Richtlinie durchführt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder anderen geschützten Gegenständen gewährt, die von seinen Nutzern hochgeladen wurden. Ein Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten holt daher von den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechtsinhabern eine Genehmigung ein, beispielsweise durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung, um die öffentlichen Arbeiten oder andere Gegenstände zu kommunizieren oder ihnen zugänglich zu machen.

2. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass, wenn eine Genehmigung, auch im Rahmen einer Lizenzvereinbarung, von einem Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten eingeholt wurde, diese Genehmigung auch Handlungen umfasst, die von Nutzern der unter Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG fallenden Dienste vorgenommen werden, wenn sie nicht auf kommerzieller Basis handeln oder ihre Tätigkeit keine nennenswerten Einnahmen generiert.

3. Führt ein Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen eine öffentliche Kommunikation oder eine öffentliche Zugänglichmachung durch, so gilt die in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG festgelegte Haftungsbeschränkung nicht für die von diesem Artikel erfassten Situationen. Dies berührt nicht die etwaige Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf diese Dienstleister für Zwecke, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

4. Wird keine Genehmigung erteilt, haften die Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten für unbefugte öffentliche Kommunikation von urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Inhalten, es sei denn, die Anbieter weisen nach, dass sie dies getan haben:

a) alle Anstrengungen unternommen hat, um eine Genehmigung zu erhalten, und

b) in Übereinstimmung mit den hohen Industriestandards der beruflichen Sorgfaltspflicht alle Anstrengungen unternommen hat, um die Nichtverfügbarkeit bestimmter Werke und anderer Gegenstände, für die die Rechtsinhaber den Dienstleistern die relevanten und notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben, zu gewährleisten, und auf jeden Fall

c) unverzüglich nach Erhalt einer ausreichend begründeten Mitteilung der Rechtsinhaber gehandelt haben, um von ihren Websites zu entfernen oder den Zugang zu den gemeldeten Werken und Gegenständen zu sperren, und alle Anstrengungen unternommen haben, um ihre künftigen Uploads gemäß Absatz (b) zu verhindern.

4a. Bei der Feststellung, ob die Dienstleistung ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 nachgekommen ist, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte unter anderem Folgendes berücksichtigt werden:

a) die Art, das Publikum und die Größe des Dienstes und die Art der von den Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Gegenstände;

b) die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und deren Kosten für die Dienstleister

4aa. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass sich die Bedingungen, die für neue Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten gelten, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und die einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission aufweisen, auf die Einhaltung der in Absatz 4 genannten Haftungsregelung beschränken und darauf, nach Erhalt einer ausreichend begründeten Mitteilung unverzüglich zu handeln, die gemeldeten Werke und Gegenstände von ihrer Website zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Überschreitet die durchschnittliche Zahl der monatlichen Einzelbesucher dieser Dienstleister, berechnet auf der Grundlage des letzten Kalenderjahres, 5 Millionen, so weisen sie auch nach, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um weitere Uploads der gemeldeten Werke und anderer Gegenstände, für die die Rechtsinhaber relevante und notwendige Informationen bereitgestellt haben, zu verhindern.

5. Die Zusammenarbeit zwischen Online-Content-Dienstleistern und Rechteinhabern darf nicht dazu führen, dass die Verfügbarkeit von Werken oder anderen Inhalten, die von Nutzern hochgeladen werden, verhindert wird, die nicht gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verstoßen, auch wenn diese Werke oder Gegenstände unter eine Ausnahme oder Beschränkung fallen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Nutzer in allen Mitgliedstaaten auf die folgenden bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen verlassen können, wenn sie Inhalte hochladen und zur Verfügung stellen, die von Nutzern auf Online-Content-Sharing-Diensten erstellt wurden:

a) Zitat, Kritik, Besprechung,

b) Verwendung zum Zwecke der Karikatur, Parodie oder Pastiche.

7. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels darf nicht zu einer allgemeinen Überwachungsverpflichtung im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG führen. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Dienstleister für die gemeinsame Nutzung von Online-Inhalten den Rechtsinhabern auf Anfrage angemessene Informationen über das Funktionieren ihrer Praktiken im Zusammenhang mit der in Absatz 4 genannten Zusammenarbeit und, wenn Lizenzvereinbarungen zwischen Dienstleistern und Rechtsinhabern geschlossen werden, Informationen über die Nutzung der von den Vereinbarungen erfassten Inhalte zur Verfügung stellen.

8. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Anbieter von Online-Freigabediensten einen wirksamen und schnellen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus einrichtet, der den Nutzern des Dienstes im Falle von Streitigkeiten über die Beseitigung oder Blockierung des Zugangs zu Werken oder anderen von ihnen hochgeladenen Gegenständen zur Verfügung steht. Wenn die Rechtsinhaber beantragen, den Zugang zu ihren spezifischen Werken oder anderen Gegenständen zu entfernen oder zu sperren, müssen sie die Gründe für ihre Anträge ordnungsgemäß begründen. Beschwerden, die im Rahmen dieses Verfahrens eingereicht werden, werden unverzüglich bearbeitet, und Entscheidungen über die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu hochgeladenen Inhalten werden vom Menschen überprüft. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass außergerichtliche Rechtsbehelfe für die Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung stehen. Diese Mechanismen ermöglichen eine unparteiische Beilegung von Streitigkeiten und berauben den Nutzer nicht des durch das nationale Recht gebotenen Rechtsschutzes, unbeschadet des Rechts der Nutzer, effiziente Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einer anderen zuständigen Justizbehörde haben, um die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder Beschränkung der Urheberrechtsbestimmungen geltend zu machen. Diese Richtlinie berührt in keiner Weise rechtmäßige Verwendungen, wie beispielsweise Verwendungen im Rahmen der im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, und sie führt nicht zu einer Identifizierung einzelner Nutzer oder zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und der Allgemeinen Datenschutzverordnung. Die Dienstleister für die gemeinsame Nutzung von Online-Inhalten informieren die Nutzer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit für sie, Werke und andere Inhalte unter den im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu nutzen.

9. Ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] organisiert die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Stakeholderdialoge, um bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Content-Sharing-Diensten und Rechteinhabern zu erörtern. Die Kommission veröffentlicht in Absprache mit Anbietern von Online-Content-Sharing-Diensten, Rechteinhabern, Nutzerverbänden und anderen relevanten Interessengruppen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Dialoge der Interessengruppen Leitlinien für die Anwendung von Artikel 13, insbesondere für die in Absatz 4 genannte Zusammenarbeit. Bei der Erörterung der besten Praktiken wird unter anderem der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Grundrechte in Einklang zu bringen und Ausnahmen und Beschränkungen anzuwenden. Für den Zweck des Dialogs mit den Interessengruppen haben die Nutzerverbände Zugang zu angemessenen Informationen von Anbietern von Online-Diensten für den Austausch von Inhalten über das Funktionieren ihrer Praktiken gemäß Absatz 4.