Hört doch mal auf, zu jammern…

…und stellt Euch auf die Hinterbeine, liebe Österreicher.

[Ein Kommentar zum Artikel Aroma oder nicht Aroma? Das ist hier die Frage.]

Sollte die AGES wirklich so argumentieren, dass alles, was Aromen oder sogar nur „Luft“ enthält (Leerflaschen) auch als Nachfüllbehälter im Sinne der Gesetzes anzusehen ist und dementsprechend reglementiert ist, dann liegen sie aber echt daneben. Spielt doch nicht die Lämmer… bevor man seinen Offi durch diesbezügliche Sanktionen aufgibt, sollte man nun echt mal den Rechtsweg beschreiten.

Die Regelungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), die Liquidverdampfer und Liquids betreffen, sind aufgrund der Richtlinie 2014/40/EU (TPD2) erlassen worden und sollen wegen der dort angeführten Erwägungsgründe (insb. 36 – 48) einen bestimmten Zweck erfüllen. Es geht hier um Dampfgeräte und die Flüssigkeiten, mit denen diese betrieben werden. Die Definitionen des Nachfüllbehälters (Art. 2 Nr. 17 TPD2 u. § 1 Nr. 1c TNRSG) sind zwar sehr allgemein gehalten, zielen aber vom Zweck her auf Behälter ab, die Liquid mit oder ohne Nikotin enthalten. Die Absicht des Gesetzgebers ist sowohl bei Anwendung der Gesetze, als auch bei der Rechtsprechung, aufgrund dieser Gesetze strikt zu beachten.

Aus diesem Grund sind leere Flaschen, egal wie sie aussehen und wie sie ausgestaltet sind, keine Nachfüllbehälter i. S. d. TNRSG. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese leeren Flaschen von einem Dampf-Shop verkauft werden. Leer ist leer und damit kein Nachfüllbehälter, weil KEINE Flüssigkeit enthalten. Wäre das anders, dann würde JEDE leere Flasche, egal durch wen vertrieben, ein Nachfüllbehälter werden und den Regelungen des TNRSG unterfallen… auch die Leerflaschen von Soda-Stream, leere Pullen für selbstgemachte Säfte, Pipettenflaschen aus dem Drogeriehandel… alle.

Das ist aber nun ausgemachter Blödsinn. Mag sein, dass die AGES in der Hinsicht Amok läuft (ob durch Blödheit oder wegen eines ideologischen Kreuzzuges), aber DAS ist vor keinem Gericht haltbar.

Ähnliches gilt für Flaschen mit Aromen. Die sind faktisch nicht geeignet, Liquidverdampfer damit zu befüllen UND damit zu konsumieren (Befüllen ginge ja noch… sogar mit Pisse… aber Dampfen eben nicht). Wenn die AGES hier anders verfährt, so ist das, genau wie bei den Leerflaschen, Rechtsbeugung.

Würde die Auslegung der AGES so dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dann wären in letzter Konsequenz sämtliche Behälter, die Aromen enthalten, Nachfüllbehälter… auch Backaromen im Supermarkt. Na dann mal los… scheißt mal alle Geschäfte an, die Backaromen im Regal zu stehen haben… und erst recht auch noch alle Versandhändler, die Back- oder allgemein Lebensmittelaromen in flüssiger Form anbieten.

Ja, ginge es im Gesetz nicht ausschließlich um Behälter die LIQUIDS enthalten, dann wären auch pures Glycerin und pures Propylenglycol betroffen, die man durchaus dampfen könnte (im Gegensatz zu Aromen). Damit wäre jeder Drogeriemarkt, jede Apotheke, fast jeder Viehfutterhandel oder sonstiger Shop, der das anbietet, in den Fängen der Regelungen des TNRSG.

Irrsinn, oder? Und auch Quatsch!

Wenn es um die Auslegung der AGES geht, dass Besteller im Online-Handel als „Anstifter“ mit Strafe bedroht werden (was rechtlich auch absolut nicht haltbar ist… ein omnimodo facturus KANN NICHT angestiftet werden), dann stehen da in der Regel Privatpersonen der Behörde gegenüber. Die mögen vor rechtlichen Schritten zurückschrecken… aber wenn es, wie im vorliegenden Fall, gegen Händler geht, will es mir nicht in den Kopf, weshalb da nicht gerichtlich gegen vorgegangen wird. Selbst wenn der Händlerverband nicht tätig werden will oder kann, würde es vollauf ausreichen, wenn sich ein paar betroffene Händler mal zusammentun und gegen solche hanebüchenen Akte vor Gericht ziehen. Um der Sache noch „Würze“ zu verleihen, könnte man die AGES ja auch noch auffordern, gegen Supermärkte, die Aromen handeln, „Flaschenhändler“ und Viehfutterläden, die PG für Rindviecher anbieten, aufgrund des TNRSG vorzugehen. Die Schwimmbewegungen würde ich gerne beobachten. Und würden sie das Vorgehen verweigern, würden sie auch noch dem Gericht die „tödliche Kugel“ gegen ihre Aktionen liefern.

Meeensch… nicht jammern… bietet denen doch mal die Stirn! Gemeinsam!