Beinahe unbemerkte Änderung des TabakerzG

Beinahe unbemerkt hat übrigens eine weitere Änderung des TabakerzG stattgefunden. Die Sache betrifft den Endverbraucher praktisch überhaupt nicht, dafür aber die Hersteller und Händler… sowie Influencer und überhaupt Videomacher auf den großen Video-Plattformen.

Werbung für E-Dampf-Produkte war da ohnehin schon verboten, daran ändert sich nichts. Was aber erlaubt war, war die sogenannte Imagewerbung, also Werbung für Hersteller und Händler von E-Dampf-Produkten, ohne für einzelne Produkte zu werben. Man durfte, auch wenn man dazu beauftragt und irgendwie entlohnt wurde, solche Hersteller und Händler an sich bewerben. Für Hersteller und Händler „klassischer“ Tabakprodukte war das so aber auch schon nicht erlaubt, wobei es noch an einer Klarstellung fehlte, dass dies auch für YouTube und co. (also alle mit bewegten Bildern und Ton) greift.

Nun ist das zweite Änderungsgesetz zum Tabakerzeugnisgesetz am 02. Juli beschlossen worden… das haben wir Dampfer mitbekommen. Was viele aber nicht mitbekommen haben, ist die Tatsache, dass an dem Tag auch das Telemediengesetz (TMG) geändert wurde. Es ist nun so, dass Video-Plattformen nun eindeutig auch unter Regelungen für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ (vereinfacht: Werbung) fallen. Und in dem Änderungsgesetz zum TMG findet man auch eine Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes.

Der § 20 erhält einen neuen Titel: „Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation“ (bisher „Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten“) und wird um wenige, aber bedeutende Worte ergänzt.

War bisher, wie gesagt, die Imagewerbung lediglich für Tabakhersteller und -händler verboten, werden nun über die Ergänzung „dieser Erzeugnisse“ (bisher „von Tabakerzeugnissen“) auch Hersteller und Händler von E-Dampfprodukten einbezogen.

Hier nochmal die Gegenüberstellung:

Alt:

§ 20 Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten

Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, zu betreiben.

Neu:

§ 20 Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation

Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Erzeugnisse ist, zu betreiben.

Fazit: Auf Video-Plattformen darf künftig auch keine Imagewerbung mehr für Hersteller und Händler von E-Dampfprodukten stattfinden.

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