Unbemerkt mit Auswirkungen: Änderung des TabakerzG

Die kürzlich erfolgte Änderung des Telemediengesetzes (TMG) hatte auch Auswirkungen auf das Tabakerzeugungsgesetz (TabakerzG), die nicht ganz unbedeutend sind.

In der alten Fassung des TabakerzG war Produktwerbung für Tabakprodukte, mobile Liquidverdampfer und Liquids und Imagewerbung für Tabakprodukthersteller und -verkäufer verboten (Werbeverbot in audiovisuellen Mediendiensten). In Fernsehen und Videokanälen war es also nicht erlaubt, Tabakprodukte und E-Dampfprodukte zu bewerben, ebenso war es nicht erlaubt Werbung für Tabakhersteller und -verkäufer (besagte Imagewerbung) zu machen. Für Hersteller und Verkäufer von E-Dampfprodukten galt das Verbot nicht.

§ 20 Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten (ALT)

Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, zu betreiben.

TabakerzG (alt)

Mit dem Änderungsgesetz zum TMG ist in Artikel 2 eine Änderung des §20 TabakerzG erfolgt, der nun so lautet:

§ 20 Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (AKTUELL)

Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierungbestimmter Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Erzeugnisse ist, zu betreiben.

TabakerzG

Der wichtige Unterschied besteht darin, dass bislang nur die Imagewerbung für die Tabakbranche verboten war

„zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen“,

nun aber auch die Imagewerbung für die E-Dampf-Branche

„zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Erzeugnisse“.

Durch die gesamten Änderungen (TabakerzG, TMG, Medienstaatsvertrag) gerät außerdem auch der Plattformbetreiber mit in die Haftung. Youtube und Konsorten werden also peinlichst darauf achten, ob ein Beitrag auch nur den Anschein von Werbung (auch Imagewerbung) erweckt… und im Zweifelsfall lieber löschen, als ein Risiko einzugehen. Das betrifft auch das ohnehin schwammige Feld der Produktplatzierungen (im Volksmund Schleichwerbung). Für letzteres gilt das sogar rückwirkend für jeglichen Content ab dem 19. Dezember 2009.

Die Auswirkungen spüren wir schon seit einiger Zeit (gesperrte Videos oder Videokanäle und Kanalbetreiber, die sich ganz rasch zurückziehen), dies wird in nächster Zeit aber noch weiter zunehmen. Durch die Mitverantwortlichkeit der Plattformbetreiber wird es mit Sicherheit zu einem Overblocking kommen. Dann werden Videos oder Kanäle geputzt, weil irgendwas auch nur annähernd nach Schleichwerbung aussieht.

Die Änderung des § 20 TabakerzG ist irgendwie ziemlich (wenige Ausnahmen bestätigen die Regel) unbemerkt an der Dampferszene vorbeigegangen, wird aber — im Zusammenspiel mit TMG und Medienstaatsvertrag — Auswirkungen haben, die dann sehr wohl bemerkt werden.

Die Dampfer-Landschaft im Web wird sich nachhaltig ändern… diejenigen, die Geld (oder geldwerte Vorteile) mit Videos in dem Bereich verdienen wollen, können das vergessen. Andere, die als Hobby oder redaktionell produzieren, geraten mit in den Schredder der Plattform-Mithaftung und verschwinden auch. Bleibt zu hoffen, dass es wenigstens einige gibt, die genug Arsch in der Hose haben, sich alternative Plattformen suchen und den nicht-kommerziellen Content weiter anbieten.


Ein Kommentar

  1. Danke das Du das Thema Overblocking angesprochen hast. Daran hat weder Joey gedacht. Noch hatte ich es zu diesem Zeitpunkt auf dem Schirm. Ich denke das Du damit ins Schwarze triffst. Im Zuge der Uploadfilter und des Overblockings werden da mit Sicherheit einige Dinge passieren.
    Liebe Grüsse
    Daia

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