Mit einem Artikel zur nun in Kraft getretenen Liquidsteuer will der Bundesverband Rauchfreie Alternative e.V. (BVRA… Frage: Wieso wird rauchfrei eigentlich groß geschrieben? Ist ja wie beim groß geschriebenen „tabakfrei“ vom BfTG…) die Konsumenten über die neuen Regelungen informieren.
Grundsätzlich sind die Informationen korrekt und auch gut verständlich aufbereitet. Allerdings gibt es da einen deftigen Schnitzer, der zu noch größerer Verunsicherung der Konsumenten führen dürfte.
In zwei Punkten steht dort:
Danach (nach dem 12. Feb. 2023) wird jeder Lagerbestand steuerpflichtig. Laut Zoll gilt das auch für private Bestände.
Quelle: Die Liquidsteuer ist da
Ab dem 13.02.2023 sind laut Zoll auch private Lagerbestände steuerpflichtig.
Quelle: Die Liquidsteuer ist da
Sucht man nun in den offiziellen Verlautbarungen des Zolls, findet man eine solche Aussage nicht. Das verwundert auch nicht, denn eine solche Regelung gibt es in den Gesetzen schlicht nicht.
Im 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen wird zwar das Inbesitzhalten geregelt, jedoch ausschließlich in Bezug auf die Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten. Die Regelung wird deshalb in Abschnitt 4 als neuer Paragraf eingeführt (hier: § 23f Abs. 1 Nr. 4). Das ist im Übrigen eine Regelung für die Wirtschaft und betrifft die Privatperson, insbesondere als Endverbraucher nicht.
Relevanter für die Frage wäre eher das achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, das bereits als Regierungsentwurf vorliegt, aber noch nicht beschlossen ist (es ist aber davon auszugehen, dass es rechtzeitig beschlossen wird). Hier wird die im TabStModG getroffene Regelung, auch für die Steuerentstehung für Substitute analog zum KaffeeStG zu verfahren, aufgehoben. Damit finden für Substitute die Regelungen zur Steuerentstehung nach dem TabStG Anwendung. Eine Regelung zum Inbesitzhalten gibt es aber — auch erst eingeführt durch das kommende 8. Änderungsgesetz — dann lediglich im KaffeeStG und nicht im TabStG. Und selbst diese Regelung wäre für den Privatmensch unerheblich, weil der zu ändernde Paragraf 17 den Titel „Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken“ trägt. Ge-werb-lich! Nicht privat!
Es geben also weder die offiziellen Verlautbarungen der Generalzolldirektion, noch die einschlägigen Gesetze bzw. Gesetzentwürfe her, dass private Lagerbestände von Substituten ab dem 13.02.2023 automatisch steuerpflichtig würden.
Ich hoffe, dieser Murks auf dieser Info-Seite wird möglichst bald korrigiert, denn diese Aussage führt dazu, dass alle, die jetzt gebunkert haben, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, Angst bekommen, dass ihr Privatbesitz ab Mitte Februar kommenden Jahres plötzlich illegal werden würde.
Nicht Doch hilfreich!
*** Update: 14.07.2022 ***
Aufgrund weiterer Informationen ergibt sich nunmehr das Bild, dass es doch so ist, wie der Zoll es aussagt und wie es vom BVRA wiedergegeben wurde: Gemeint und beabsichtigt! Und beschissen umgesetzt!
Alsooooooo, ich halte mal fest:
„Ab dem 13.02.2023 sind laut Zoll auch private Lagerbestände steuerpflichtig.“
Achtung jetzt werde ich extrem sarkastisch!
Dann muss ich das bei der nächsten Einkommenssteuererklärung mit angeben…. Donnerletich aber auch…
Dann entsorge ich lieber alles vorher und schütte die Brühe in den Rhein….
„Ich hoffe, dieser Murks wird möglichst bald korrigiert, denn diese Aussage führt dazu, dass alle, die jetzt gebunkert haben, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, Angst bekommen, dass ihr Privatbesitz ab Mitte Februar kommenden Jahres plötzlich illegal werden würde.“
Nur mal so…. Und wer wird das dann überprüfen? Mein Nachbar schwärzt mich an weil ich dampfe und schickt mir die Bolisei auf den Pelz. Schrecklicher Gedanke….. Utopie? Bald Wirklichkeit?
Ich habe keine Ahnung…. 😉 😼
Bombus
Ist ja nicht so…
Und mit „Murks“, der korrigiert werden muss, meine ich die Aussage auf der BVRA-Seite. 😉
Nu wartet mal ab. Der BVRA wird nichts schreiben, was nicht belegbar ist. Simon ist schon dabei die Situation aufzuklären.
Und generell ist es bei solch sensiblen Themen sicher sinnvoll den BVRA zu kontaktieren, bevor ein solcher Artikel verfasst wird. Erspart oft unnötige Diskussionen, Hate und anderes 🙂
Liebe Grüße
Detlev (dvaper)
Die Keksperten des BVRA… . Was soll auch dabei herauskommen wenn der Oberhäuptling die Weisheit mit Löffeln gefressen hat. Vermutlich hat er ein Jurastudium absolviert als ich gerade nicht hinsah.
Gerade haben wir einen Artikel veröffentlicht, der die Quelle nennt auf den sich unsere hier besprochene Veröffentlichung bezieht (Generalzolldirektion). Zu einer Verunsicherung wollen wir bestimmt nicht beitragen. Wir haben extra eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, die angegebene Stellungnahme für nicht-Juristen zu übersetzten. Auch diesen Versuch findet man in dem Artikel:
https://bvra.info/allgemein/steuerentstehung-bei-bunkerware/
Ich habe mir aufgrund der Ausführungen des Rechtsanwalts nochmal die Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen in den relevanten Punkten angeschaut. Ich komme zu dem Ergebnis, dass Bunkerware in Form von Substituten, die vor dem 1.7. erorben wirden, aber auch die nach dem 1.7. legal durch die sich aus den Bestimmungen ergebenden und vom Zoll auch so bestätigeten Abverkaufsfrist bis zum 13.2.23, nicht durch Inbesitzhalten steuerpflichtig werden. Warum das nach meiner Rechtsauffassung der Fall ist, werde ich morgen in einem gesonderten Artikel darlegen und empfehle dringend, den Rechtsanwalt unter hinweis auf die dort gemachten Einschätzungen erneut zu bewerten.
Kleiner Hinweis vorneweg: Unbedingt lesen, in welchem ABSCHNITT des TabStG (der bekommt durch das Änderungsgesetz auch eine neue Überschrift) die Steuerentstehung durch Inbesitzhalten geregelt wird. 😉
Detlev Funk hat da schon recht. Eine kurze Mail mit der entsprechenden Rückfrage hätte alles sofort erklärt. Normal geht man davon aus, dass vorher sauber recherchiert wird. Das ist zumindest immer unser aller Anspruch an die Medienwelt. Da sollten wir selbst uns auch dran halten.