Warum Mango nicht „Mango“ heißen darf. Und auch nicht „Blasen-Ärger“

Die geistige Verirrung der österreichischen AGES

Kontrolle in einem Dampfer-Shop in Österreich, ein Mann von der AGES stellt sich vor. Das ist die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, vor Jahren vom Bundesministerium für Gesundheit mit der Kontrolle der Einhaltung der TPD2-Umsetzung beauftragt. Davor war die AGES schon für die Einhaltung der Tabakgesetze zuständig.

Eigentlich war alles so ziemlich okay bei dieser Kontrolle – Corona-Maßnahmen, Jugendschutz … Aber dann entdeckte der AGES-Mann im Regal ein kleines Liquid-Fläschchen mit der Aufschrift „Mango“. Und bekam große Augen. „Das geht aber gar nicht!“ sagte der Kontrolleur. „Wieso nicht?“ fragte die Inhaberin. „Weil da drauf steht, wonach es schmeckt“, sagte der Kontrolleur. „Und das darf nicht sein!“ Die Inhaberin war sprachlos: „Was soll denn sonst drauf stehen, etwa Kaffee?“ – „Nein“, belehrte sie der Beamte, „es darf gar kein Geschmack drauf stehen!“

Was klingt wie ein Mitternachts-Scherz aus der Straußwirtschaft, ist in Österreich bierernstes Gesetz für Dampfer-Shops in der Geschäftszeit: Was drin ist, darf nicht drauf stehen. Jedenfalls nicht bei den Liquids.

Auszug aus dem Tabak und Nichtraucherschutzgesetz

§ 5d. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die (3.) sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen, (4.) einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010907

Übrigens wurde auch die Bezeichnung „Bubble Trouble“ moniert. Warum genau „Blasenärger“ jetzt ein Geschmack sein soll, mag wohl nur in Amtsstuben nachvollziehbar sein, aber vielleicht wittert man dort schon gleich ein Medikament gegen Blasenschwäche. Wenngleich die Harnblase auf Englisch nicht „bubble“ heißt, sondern „bladder“, aber solche Feinheiten sind sicher den höheren Dienstgraden vorbehalten.

Auf Nachfrage wurde immerhin beschwichtigt, dass diese Regelung nur für Liquids mit Nikotin gelten. Nikotinfreie Liquids dürfen also gerne Apfel, Minze und Leberkäse heißen. Wenn sie denn … aus heimischer Produktion kommen? Jedenfalls wurde einem Hersteller aus Deutschland, der nach Österreich vertreibt, gesagt, dass Bottle-Shots ebenfalls unter diese Regelung fallen. Bottle-Shots sind allerdings keine Liquids und auch nicht nikotinhaltig. Es sind kleine Aroma-Flaschen in großen Flaschen. Man füllt den Inhalt der kleinen Flaschen in die großen um und füllt den Rest des Volumens mit Base auf – mit oder ohne Nikotin, das ist nicht Sache des Shops, sondern des Verbrauchers.

Bottle-Shots sind also KEIN Liquid, und sie enthalten in dieser Form auch KEIN Nikotin. Außerdem stellt sich die Frage: Wenn Mango nicht „Mango“ heißen darf und auch nicht „Bubble Trouble“ – wie darf es denn heißen? Vielleicht „Geheimrat Balla Balla“. Das weist sicher nicht auf einen Geschmack hin, höchstens auf Geschmacklosigkeit, und das ist ja völlig okay.

Wenn Ihr Euch beim nächsten Besuch Eures Offis also mal wieder wundert, warum die Liquids und Aromen so seltsame Namen haben, dann könnt ihr euch bei der AGES bedanken.

Übrigens: Namen wie „Memphis“, „Marlboro“ und so weiter sind kein Problem. Dabei sind diese Zigarettensorten doch auch Geschmäcker – ihr Name wurde weltweit zum Synonym für den speziellen Geschmack – nach Freiheit und Abenteuer, oder was auch immer: Der Raucher kann sich darunter etwas vorstellen. Als ich noch rauchte, sagte ich auch, wenn mir mal jemand eine Zigarette anbot: Nein danke, ist ja lieb, aber die Winston schmecken mir nun mal gar nicht.

Ich wurde jedenfalls neugierig, schickte folgende Mail an die AGES:

Hallo,

ein Großhändler bzw. Hersteller von Aromen, hat mir mitgeteilt, dass er seine Aromen nicht nach Österreich vertreiben kann, da diese Aromen als kleine Flasche in einer großen Flasche sind und sie laut dem TNRSG nicht Kirschlolli heißen dürfen (es handelt sich um ein Lebensmittelaroma mit der Geschmacksrichtung Kirschlolli).

Da es sich hierbei jedoch um Aromen handelt, nicht um Liquids, sollte doch hier die CLP Verordnung greifen und nicht das TNSRG.

Ich bitte um eine Stellungnahme, die ich dem Hersteller weiterleiten kann.

Sollte ich – tatsächlich – eine Antwort erhalten, darf ich natürlich hier darüber berichten. Mein Vorschlag ist: Wir benennen die Liquids und Aromen einfach um, aus „Mango“ könnte „Ognam“ werden. Alles klar?

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