Die Steuer und der Knoten im Gehirn

Unter anderem wegen meiner Kritik am Steuer-„Fakten“-Beitrag des BVRA wurde durch den Konsumentenverband nun ein weiterer Artikel veröffentlicht, der meinen Ausführungen im Punkt der Steuerentstehung durch Inbesitzhalten widerspricht.

Quelle dafür ist die Aussage der Generalzolldirektion auf eine Anfrage des BVRA, die so von deren Rechtsanwalt auch bestätigt wurde.

Kern der Aussage und Hauptkritikpunkt meiner Ausführungen (weil es die Gesetze so eben nicht bestimmen) ist folgende:

Mit Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen am 13. Februar 2023 sind in Besitz gehaltene Steuergegenstände zu versteuern. Folglich stellt ab diesem Zeitpunkt ein Mischen von unversteuerten Mischkomponenten eine Herstellung ohne Erlaubnis gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. § 6 TabStG dar.

Quelle: BVRA

Der entscheidende Begriff ist das „Inbesitzhalten“. Damit ist gemeint, dass Waren, die einer neuen gesetzlichen Steuerfrist unterliegen, in Besitz genommen werden, und weiter in Besitz verbleiben.

Im Tabaksteuergesetz (TabStG) ist das Inbesitzhalten bislang überhaupt nicht geregelt. Die Einführung des Begriffes erfolgt erst durch das 7. Änderungsgesetz, das ab 13.02.2023 greift. In diesem Gesetz wird mit Artikel 1 (Änderung des Tabaksteuergesetzes) der § 23f (Steuerentstehung, Steuerschuldner) in das TabStG eingeführt und dort steht dann in Absatz 1 Nr. 4:

wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder dorthin versandt werden: mit dem erstmaligen Besitz im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

Das klingt dann erst einmal so, als würde das also auch für inbesitzgehaltene Substitute, die legal steuerfrei erworben wurden (Bunkerware aus dem Dampfhandel), gelten.

Nur… die Steuerentstehung für Substitute richtet sich derzeit noch gar nicht nach dem TabStG! Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (TabStModG) wurde ein neuer Paragraf, nämlich § 1b (Substitute für Tabakwaren) in das TabStG eingeführt. Hier wird u.a. folgende Regelung getroffen:

Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.

Daran ändert auch das 7. Änderungsgesetz nichts. Und deshalb greift der kommende § 23f Abs. 1 Nr. 4 nicht, denn für die Steuerentstehung bei Substituten ist das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) maßgeblich.

Die Steuerentstehung bei Substituten richtet sich also nach § 11 KaffeeStG. Auch mit dem 7. Änderungsgesetz wird dort kein Inbesitzhalten eingeführt.

Als Regierungsentwurf liegt nun aber auch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vor und es wird mit Sicherheit noch vor dem 12. Februar 2023 (voraussichtlich ohne Änderungen) verabschiedet werden.

Mit diesem Gesetz wird ein Inbesitzhalten in das KaffeeStG eingeführt. Es ist vorgesehen, § 17 Absatz 2 KaffeeStG um den Satz

In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

Aaaber… das juckt den Privaten nicht, denn § 17 regelt ausschließlich Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken.

Allerdings fällt in Bezug auf die Steuerentstehung bei Substituten auch die analoge Anwendung des KaffeeStG. Mit dem 8. Änderungsgesetz wird nämlich auch das TabStModG geändert… wichtig hierbei ist § 1b, in welchen es um Substitute geht.

Vor dem 8. Änderungsgesetz steht dort:

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.

Mit dem 8. Änderungsgesetz lautet § 1b aber dann

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung im und aus dem Steuergebiet, sowie für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.

Hier fehlt nun der Verweis, dass die Steuerentstehung für Substitute den Regelungen des KaffeeStG entspricht. In diesem Punkt sind wir dann also zurück im TabStG!

Nun mag man meinen (vermutlich meinte das auch der Verfasser des Antwortschreibens von der Generalzolldirektion und der Anwalt des BVRA hat das einfach so geschluckt), es käme für Bunkerware dann doch § 23f TabStG zum Tragen. Dem ist aber nicht so. Es geht um Bunkerware, die Substitut (Zweckbestimmung) ist, und noch legal ohne Steuern an den Endkunden verkauft wurde. Für diese Produkte gelten die Bestimmungen des § 15 TabStG, wo ein Inbesitzhalten nicht geregelt ist.

§ 23f gilt im Falle der privaten Bevorratung nicht, weil die §§ 22 bis 23g TabStG in den Abschnitt „4. Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten“ fällt. Es geht also um Produkte, die aus Mitgliedsstaaten (nach Deutschland), die (aus Deutschland) in andere Mitgliedsstaaten oder über andere Mitgliedsstaaten (aus oder nach Deutschland) befördert werden. Generell geht es im gesamten Abschnitt um den gewerblichen Warenverkehr in der EU und nicht um bereits vorhandene Substitute im Privatbesitz.

Es wird ab dem 13.02.2023 also so sein, dass legal erworbene Substitute im privaten Bunker nicht nachversteuert werden müssen. Und nutzt man diese zum Selbstmischen, so entsteht auch keine neue Steuer. Die entstünde nur bei Verwendung von Teilprodukten mit ursprünglich anderer Zweckbestimmung… aber das stand ja auch nicht zur Diskussion.

Der Fehler lag also in der Einschätzung des Zolls… und darin, dass diese anwaltlich nicht sorgfältig genug geprüft wurde. Aber… egal… die Einschätzung eines oder mehrere Zollbeamter ändert die Rechts- und Gesetzeslage nicht.

Durch dieses ganze Durchgehangel durch verschiedene Gesetzestexte kann man sich aber auch leicht einen Knoten im Gehirn einhandeln… 😉

13 Kommentare

  1. Knoten im Gehirn? Nicht nur das….. Mir dreht sich gerade alles….. 😁

    Die entstünde nur bei Verwendung von Teilprodukten mit ursprünglich anderer Zweckbestimmung…
    „Es wird ab dem 13.02.2023 also so sein, dass legal erworbene Substitute im privaten Bunker nicht nachversteuert werden müssen. Und nutzt man diese zum Selbstmischen, so entsteht auch keine neue Steuer.“

    Soweit, so gut. Aber:
    „Die entstünde nur bei Verwendung von Teilprodukten mit ursprünglich anderer Zweckbestimmung…“

    Da muss man mir mal auf die Sprünge helfen. Was genau ist damit gemeint?…

    Lieber Pepecyb, sehr viel Arbeit die du dir mal wieder gemacht hast, Danke dafür. 👍
    Am besten ich druck mir deine Ausführungen mal aus und führe sie immer mit mir…. 😅 😉

    Bombus

    1. Damit ist gemeint: Sobald auch nur ein Teil, den Du zusammenmischst, nich aus dem Dampfershop ist oder als „für E-Liquids“ oder „zum Dampfen“ gelabelt ist… also z.B. PG aus dem Chemikalienhandel oer VG aus dem Kosmetikbedarf oder Aroma aus dem Kocharomen-Shop, dann wird das Selbstmischen illegal, weil Du das „Fremdprodukt“ umwidmest und daraus ein Substitut wird. Du stells ein Substitut selbst her, was Du aber außerhalb eines genehmigten Steuerlagers nicht darfst… außerdem müsstest Du die Steuer für den Bestandteil abführen.

  2. „Die entstünde nur bei Verwendung von Teilprodukten mit ursprünglich anderer Zweckbestimmung…“

    Öhm, sorry das ich da noch mal nachhake.
    „Teilprodukten mit ursprünglich anderer Zweckbestimmung“

    Anderer Zweckbestimmung? Wenn ich jetzt z.b. Nikotin und Aroma aus dem Dampfershop gekauft habe und jetzt Base aus dem Chemikalienhandel weil günstiger dort, heißt es plötzlich:
    Houston, wir haben ein Problem!

    Denn die Base aus dem Chemikalienhandel ist ja „Offiziell“ nicht für E-Dampf Konsumenten gedacht. Sondern für Seife, Zahnpasta und was weiß ich für was sonst noch.

    Ergo, wir können es drehen und wenden wie wir wollen. Die E-Dampf Konsumenten sind die gelackmeierten. So oder so….

    Bombus

  3. Da hier alle Beteiligten offenbar recht wild aneinander vorbei reden mache ich das mal ganz offen auf diesem Wege. Der BVRA teilt explizit NICHT die Rechtsauffassung des Zolls! Auch unser Rechtsbeistand tut das im Grunde nicht, sondern nimmt die Position des Zolls nur zur Kenntnis. Der Verband stellt in seinen Veröffentlichungen entsprechend lediglich dar, wie der Zoll das aus seiner Sicht gerne handhaben bzw. bewerten MÖCHTE bzw. wird. Rein praktisch vor Gericht liegen dann nämlich Meilen zwischen Recht haben und Recht bekommen. Über die Position der entsprechenden staatlichen Stellen muss man entsprechend deutlich aufklären. Und Straftaten im Steuerrecht neigen dazu außerordentlich schmerzhaft zu enden. Da hilft es wenig, eigentlich im Recht gewesen zu sein, einen diesbezüglichen Rechtsstreit dann über mehrere Instanzen auszufechten, können sich die meisten schlicht nicht leisten. Vorbestraft sind sie dann übrigens auch.

    Unbenommen davon haben wir aber sowohl auf der Messe als auch auf der Verbandswebseite klar gesagt, dass wir die Position des Zolls für nicht haltbar erachten und u.a. eine Feststellungsklage prüfen.

    Entsprechend reden wir hier nicht von zwei sich gegenüber liegenden Grundsatzpositionen (ganz im Gegenteil eigentlich) sondern nur über die Abgrenzung zwischen „ist“ und „sollte“. Ich hoffe das hat zur Klärung an dieser Stelle beitragen können. So lange alle, sich dieses Unterschieds bewusst sind begrüßen wir eine lebhafte Debatte zu diesen Fragen als Vorstand ausdrücklich.

    Grüße vom BVRA Vorstand

    1. Danke für dieses Statament. Das rückt zumindest mein Weltbild wieder etwas zurecht. Vielleicht wäre es besser gewesen, den Standpunkt des Zolls zum Inbesitzhalten nicht in die Faktensammlung selbst zu schreiben, sondern in eine gesonderte Infobox und dort das Für und Wider auch kurz zu skizzieren. Denn in der jetzigen Form sieht es in der Faktensammlung eher so aus, als wäre das tatsächliche Rechtslage (auch wenn da steht „laut Zoll“, wird das von den meisten, weil es in einer Faktensammlung auftaucht selbst als Fakt aufgefasst).

      So lange alle, sich dieses Unterschieds bewusst sind begrüßen wir eine lebhafte Debatte zu diesen Fragen als Vorstand ausdrücklich.

      Das fasse ich erfreut als „Einladung“ zur Diskussion (gerne auch, wenn es sinnvoll erscheint, nicht-öffentlich) auf. 😉 🙂

      1. Wir haben uns bewusst für eine eher plakative und kurze Darstellung entschieden. Für feinsinnige Debatten in der Tiefe hat die überwältigende Mehrheit der Leute weder den Nerv noch die Vorkenntnisse – ohne das irgendwie böse zu meinen an der Stelle. Das Thema ist ja nicht grade sehr zugänglich, um es mal sehr vorsichtig zu formulieren.

        Entscheidend für unsere Darstellung war also, die rein praktische Sichtweise, also wie sich die Lebensrealität dann darstellt. Der Zoll sieht das so, der Zoll wird das bei Kenntnis (wie auch immer) wohl entsprechend beanzeigen/ahnden also ist das die Realität, in der die Leute dann leben.

        Und natürlich ist eine Äußerung zu Rechtsfragen als Verband noch einmal etwas anderes als bei einer Privatperson. Sich auf die Darstellung von belastbaren Zitaten zu konzentrieren und diese dann in Kontext zu setzen hat klare Vorteile bei der Frage der Haftung.

        Natürlich sollte das unterm Strich deswegen nicht missverständlich werden. Ich hoffe nicht, dass eine relevante Zahl Menschen das „laut Zoll“, so wie du das befürchtest missinterpretieren. Vom Gesamtfeedback her würde ich meinen, die meisten haben das so verstanden, wie wir das auch kommunizieren wollten.

        Im Grunde kann man dem Zoll fast dankbar sein, dass sie schon jetzt die rote Linie überschreitet, bevor es ganz konkret jemanden betrifft. Mit dieser Rechtsmeinung gibt er uns politisch gesehen möglicherweise eine geladene Waffe in die Hand.

  4. Erstmal Danke für´s „Durch die Gesetze durchlesen“. Habe des verkündete 7. Gesetz zur Änderung der Verbrauchssteuern auch so verstanden. Was einen fertig macht, ist dieser Begriff des „Inbesitzhaltens“ und die Interpretation des Zolls. Seriöse Händler haben immer auf die Steuer hingewiesen und geraten sich im Fachhandel zu bevorraten. Und jetzt steht der Horror im Raum, dass Leute – die gesetzestreu sein wollten – am 14.2. auf einmal Steuersünder sind. Und wenn man sich die Bunkermengen die teilweise gepostet werden so anschaut, in einer Höhe, die mir persönlich schlaflose Nächte machen würde…
    So etwas müsste eigentlich auch von seitens des Handels einfach mal mit einem Fachanwalt eindeutig abklärt werden. Aber das ist vermutlich nur ein frommer Wunsch.

    1. Dem Handel ist das eher recht… würde es doch bedeuten, dass sie legalen Bunkerer (also die im Fachhandel erworben haben) ihr Zeug noch rasch aufbrauchen oder an andere Dampfer, die den Zeitpunkt zum günstigen Bunkern verpasst haben, verkloppen und ab dem 13.2. dann artig doch im Fachhandel kaufen.

      Die ganze Sache ist eh theoretischer Natur, denn eine Überwachung kann und wird nicht stattfinden. es ist nur schlicht z. K., dass diejenigen, die sich wirklich rechtskonform verhalten wollen, halt verunsichert werden.

  5. …und hier haben wir den Hacken, den einfach niemand begreifen will!
    PG in Zahnpasta = nicht gefährlich, auch nicht für Kinder, in Seife = nicht gefährlich, auch nicht für Kinder (ausser sie essen die kiloweise) usw. Ich könnte die Liste weiterführen.
    Wieso wird nicht begriffen, wieso es in der Dampfe nicht auch so ist? Weil es im Mund ist (Schleimhaut)? Zahnpasta auch. Weil es in der Lunge landet? Tut der Munderfrischungs-Spray auch. Auch hier könnte ich viel aufführen.
    Nur begreifen will es einfach die Politik nicht, also einfach der Pharma&Lobby höhrig – ich könnte echt nur noch reihern…

  6. „Die ganze Sache ist eh theoretischer Natur, denn eine Überwachung kann und wird nicht stattfinden“
    Na, ein bisschen paranoid könnten ängstliche Gemüter dann schon werden über dem ganzen Irrsinn… Die wenigstens kaufen offline bar. Und Buchhaltungsdaten müssen 10 Jahre gespeichert werden.

  7. „würde es doch bedeuten, dass sie legalen Bunkerer (also die im Fachhandel erworben haben) ihr Zeug noch rasch aufbrauchen oder an andere Dampfer, die den Zeitpunkt zum günstigen Bunkern verpasst haben, verkloppen und ab dem 13.2. dann artig doch im Fachhandel kaufen.“

    Das ist jetzt nicht wirklich dein Ernst oder? Das würde im Umkehrschluss bedeuten, das die Bunkerei eigentlich für die 😼 war…. In einigen Foren wurde bis vor kurzem noch hämisch fleißig gepostet was und wie viel an flüssigem angeschafft wurde. Wenn ich das so manches mal gelesen habe, konnte ich nur noch mit dem Kopf schütteln….

    „Die ganze Sache ist eh theoretischer Natur, denn eine Überwachung kann und wird nicht stattfinden.“

    Hoffentlich…. 😾

    „es ist nur schlicht z. K., dass diejenigen, die sich wirklich rechtskonform verhalten wollen, halt verunsichert werden.“

    Stümmt zu 100%

    Bombus

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